Statuten der JSKA Switzerland
Art. 1 Name,Sitz und Neutralität
- Die „Japan Shotokan Karate Association Switzerland“ (JSKAS), ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
- Der rechtliche Sitz befindet sich am Domizil des Honbu Dojos.
- Die JSKAS ist politisch und konfessionell neutral, und ist eine Nonprofit Organisation.
Art. 2 Zweck
- Die JSKAS bezweckt die Förderung und Pflege des japanischen traditionellen Shotokan Karate.
- Die JSKAS bezweckt die Förderung und Pflege des Ippon Shobu Karate.
- Schaffung von internationalen Kontakten dergleichen oder andern Stilrichtungen.
- Überwachung und Anerkennung der Prüfungen (Graduierungen).
- Förderung einer Gruppe Breitensport und Spitzensport.
Art. 3 Aussenverhältnis
- Die JSKAS ist Mitglied der Japan Shotokan Karate Association JSKA in Japan und kann deren technische Richtlinien übernehmen.
Art. 4 Innenverhältnis
- Die Statuten, Richtlinien und Anweisungen des JSKAS sind für alle der JSKAS angeschlossenen Karatevereine, -clubs und -schulen und den damit indirekt erfassten, einzelnen Karatekas absolut verbindlich.
Art. 5 Mitgliedschaft
- Der JSKAS besteht aus mehreren Clubs. (Unter Club wird nachfolgend ein Club, Verein oder Schule verstanden).
- Die Delegiertenversammlung beschliesst die Aufnahme von neuen Schulen und Club’s.
- Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten einzureichen.
Art. 6 Austritt
- Der Austritt eines Clubs erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt kann nur auf ende Jahr mit einer eingeschriebenen Kündigungsfrist von 3 Monaten an den Präsidenten erfolgen. Eine Austritt befreit jedoch nicht von der Pflicht zur Bezahlung von bereits vorher fälligen Beiträgen.
Art. 7 Ausschluss
- Clubs können auf Antrag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen aus der JSKAS ausgeschlossen werden, falls sie rechtsverbindliche Vorschriften jeder Stufe (Statuten, Reglemente) sowie Entscheide von Sektionsorganen mißachten oder sonstwie durch ihr Verhalten das Ansehen des Karate-Do und der Sektion schädigen. Der Ausschluß entbindet nicht von finanziellen Verpflichtungen.
Art. 8 Organisation
- Delegiertenversammlung, Vorstand und Technische Kommission.
- Jede Schule oder Clup hat anrecht auf zwei Delegierte an der jährlichen DV.
- Jede Schule hat pro 10 Lizenzmarken eine Stimme. Die Stimmbegrenzung wird pro Schule auf 10 Stimmen festgelegt.
- Die Vorstandsmitglieder haben ebenfalls 1 Stimme.
- Die Delegiertenversammlung wählt den Vorstand für vier Jahre.
- Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung kann jederzeit durch den Vorstand sowie durch ein Fünftel der Mitgliederclubs verlangt werden.
- Der Vorstand wählt die Technische Kommission und erstellt die nötigen Pflichtenhefte.
- Bei Auflösung der JSKAS entscheidet die DV über das Verbandsvermögen.
Art.9 Finanzen
- Erlös aus den verkauften Lizenzmarken.
- Erlös aus dem Verkauf der Karate Pässe.
- Erlös aus den Prüfungsgebühren.
- Erträge aus Kursen, Lehrgängen, Veranstaltungen etc.
- Beiträge von Schulen, Bund und Kanton.
- Beiträge von Gönnern.
Art. 10 Gründungsoptionen
- Im Jahre 2006 und 2007 werden sämtliche Verbandsarbeiten der JSKAS Ehrenamtlich geleistet.
- An der DV 2008 wird über Honorare und Spesen entschieden.
- Verfeinerungen der Vereinsstatuten können bis zur DV 2008 gemacht werden.